1. Geltungsbereich
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse hinsichtlich der Erstellung von Software und/oder Modifikation von vorhandener Software u.ä. gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufs- und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers. Diese Einkaufsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers, die von diesen Einkaufsbedingungen oder von besonderen Vereinbarungen abweichen, sind für uns (Auftraggeber) selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Auftragnehmer darauf Bezug genommen ist und von uns im Einzelfall auch nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
2. Angebot, Auftragsannahme und Rechnungen
Aufträge sind erst dann bindend, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Auch Bestellungen sowie deren Änderungen bedürfen der schriftlichen Form. Nach Auftragserteilung wird ein Einweisungsgespräch durch den Projektleiter des Auftragnehmers mit den zuständigen Stellen beim Auftraggeber geführt, welches unentgeltlich ist.
3. Preise und Rechnungsstellung
Der Auftragnehmer hat in seinen Angeboten und bei Rechnungsstellung den Gesamtpreis in folgende Einzelpreise zu unterteilen:
- Preis für die Software
- Preis für die Inbetriebnahme beim Auftraggeber
- Preis für die Dokumentation der Software
- Preis für die Installation/Wartung und für sonstige Einsätze beim Auftraggeber
Für den nach Aufwand zu berechnenden Auftragsteil sind der Stundensatz und sonstige Nebenkosten (z.B. Fahrtkosten, Spesen, etc.) aufzuführen. Die nach Aufwand in Rechnung gestellten Preise müssen durch einen Rapportschein nachgewiesen werden. Die Rapportscheine sind täglich durch den Auftraggeber gegenzuzeichnen; ansonsten werden sie nicht anerkannt und können auch nicht in Rechnung gestellt werden.
Anfallende Nebenkosten sind durch Belege nachzuweisen; ansonsten werden sie ebenfalls nicht anerkannt. Mit der Auftragsannahme bestätigt der Auftragnehmer, dass ihm alle Unterlagen und Informationen vorliegen, die er zur vollständigen Erfüllung des Auftrages benötigt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass Informationen oder Unterlagen fehlen oder nicht vollständig sind, liegt die Verantwortung für die Beschaffung der Informationen/Unterlagen beim Auftragnehmer. Änderungen, die aus solchen Vorgängen resultieren, sind dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Die Geltendmachung zusätzlicher Kosten ist hierbei ausgeschlossen.
Die Preise verstehen sich grundsätzlich in der auf dem Angebots- und Auftragsdokument ausgegebenen Währung. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer, jeweils in gesetzlicher Höhe.
4. Umfang der Leistungen
4.1 Software
Die Software ist lauffähig und fehlerfrei lt. Spezifikation des Auftragnehmers nach den Vorgaben des Auftraggebers zu installieren. Die Software muss dem Stand der Technik entsprechen. Die Kompatibilät mit den vorhandenen Maschinen und Anlagen beim Auftraggeber muss gewährleistet sein. Vor der Inbetriebnahme der Software sind mindestens zwei Tests bzw. Prüfungen durch den Auftragnehmer durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Die Lieferung der Software erfolgt inklusive aller zur Neuinstallation notwendigen Unterlagen, Codes, Informationen und Dokumentationen auf Diskette bzw. CD ROM als Vollversion. Bereits vorhandene Disketten bzw. die CD ROM sind nach durchgeführten Modifikationen unverzüglich auf den neuesten Stand zu bringen.
4.2 Inbetriebnahme
Nach Durchführung und schriftlicher Dokumentation der Tests ist die Software beim Auftraggeber in Betrieb zu nehmen unter gleichzeitiger Einweisung der zuständigen Mitarbeiter auf Seiten des Auftraggebers.
4.3 Dokumentation
Neu gelieferte Software bzw. modifizierte Software ist vollständig durch Papierausdruck und Datenträgerüberspielung zu dokumentieren. Vom Auftragnehmer wird zudem eine vollständige Beschreibung der Software geliefert sowie eine Bedingungsanleitung zur Handhabung der Software. Sämtliche Dokumente sind in dem Format zu erstellen, wie vom Auftraggeber bei Auftragserteilung festgelegt wurde. Wird kein Format ausdrücklich festgelegt, ist das gängige und marktübliche Format zu wählen. Die Dateigröße ist auf eine mit dem Standard-PC bearbeitbare Größe zu beschränken.
5. Schutzrechte
Der Auftragnehmer garantiert, dass durch die Ausführung des Auftrages keine Schutzrechte oder Lizenzen Dritter beeinträchtigt werden. Sollte der Auftraggeber trotzdem hinsichtlich der gelieferten Software aus gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von Dritten in Anspruch genommen werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
6. Besonderheiten bei der Software
6.1 Enthält die bestellte Software eine Visualisierung, muss diese zu dem vereinbarten Liefertermin dem Auftraggeber in ihrer Endfassung zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber wird die Software mit Visualisierung seinen Kunden vorführen. Erst nach Freigabe der Visualisierung darf mit der Erstellung der SPS Software begonnen werden.
6.2 Nach Inbetriebnahme und/oder Modifikation der Software wird durch den Auftraggeber ein Fehlerprotokoll erstellt. In diesem Fehlerprotokoll sind alle aufgetretenen Fehler aufgeführt. Hierbei wird der Auftragnehmer umgehend informiert und er muss die aufgelisteten Fehler innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung beseitigen.
6.3 Werden nach Installation der Software durch aufgetretene Fehler Änderungen und Nachbesserungen notwendig, gehen sie zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vollumfänglich nachzubessern.
7. Liefertermin
Der Auftragnehmer hat den bei Auftragserteilung genannten Liefertermin einzuhalten. Mit der Angebotsabgabe bestätigt der Auftragnehmer den Liefer- und Erstellungstermin, der bindend ist. Kann der Auftragnehmer den Liefertermin nicht einhalten, so ist der Auftraggeber 14 Tagen vor Ablauf hierüber schriftlich zu informieren. Die durch zeitliche Verzögerungen entstandenen zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
8. Gewährleistung und Rücktritt
Aufgetretene Mängel und Fehler sind unverzüglich spätestens 14 Tage nach Mängelbeseitigungsaufforderung durch den Auftragnehmer nachzubessern. Im Einzelfall kann eine Nachbesserungsfrist von weiteren 14 Tagen gewährt werden. Scheitert die Nachbesserung endgültig, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und es gelten die werkvertraglichen Vorschriften des BGB. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9. Zahlung
Sämtliche Zahlungen sind in EURO zu leisten.
Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt erst nach vollständiger Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für die Lieferungen und Arbeiten des Auftragnehmers zahlbar mit 3% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Durch die Angebotsannahme des Auftraggebers erklärt sich der Auftragnehmer mit den vorstehenden Einkaufsbedingungen in vollem Umfang einverstanden. Entgegenstehende eigene Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ungültig, auch wenn ihnen vom Auftraggeber nicht widersprochen wurde. Andere mündliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
Erfüllungsort und Gerichtsstand richten sich ausschließlich nach dem Sitz und dem Ort der Geschäftsleitung des Auftraggebers. Dieser ist jedoch berechtigt nach seiner Wahl auch am Ort seiner Zweigniederlassungen oder am Wohnort des Auftragnehmers zu klagen.
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGBl 1989 Seite 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990 Seite 1477) ist ausgeschlossen.
Stand November 2005
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