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Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufs- und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmungen zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Diese Einkaufsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten, die von diesen Einkaufsbedingungen oder von besonderen Vereinbarungen abweichen, sind für uns (Besteller selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Lieferanten darauf Bezug genommen ist und von uns im Einzelfall auch nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

 

2. Bestellung

2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen

bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

unserer schriftlichen Bestätigung.

 

2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an,

so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der

Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang schriftlich widerspricht.

2.3 Die Qualitätssicherungs-Richtlinien der ABL SURSUM sind einzuhalten.

 

2.4 Sog. „Rahmenbestellungen“ gelten seitens der ABL SURSUM als Bedarfsvorschau und

sind unverbindlich.

 

2.5 Die von ABL SURSUM getätigten Lieferabrufe oder Terminbestellungen sind

verbindlich in Menge, Preis und Zeit.

 

3. Lieferung

3.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten. Abweichungen von

unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen

Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die

Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht

Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der

üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitzustellen.

 

3.2 Wenn vereinbarte Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht

eingehalten werden oder der Vertrag nicht gehörig erfüllt wurde, sind wir, unbeschadet

weitergehender gesetzlicher Regelungen, nach unserer Wahl, berechtigt, nach Verstreichen

einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, uns

von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu

verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten

zu vertretende verspätete Lieferungen bzw. Leistungen, oder durch nicht gehörige Erfüllung
des Vertrages entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen

Verzicht auf Ersatzansprüche.

 

3.3 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder
von ihm unbeeinflussbare Umstände (höhere Gewalt) eintreten, die ihn voraussichtlich an der
termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden,

muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.

 

3.4 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen

Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

 

3.5 Grundlegend gilt die Lieferkondition DDP gemäß INCOTERMS 2000, es sei denn, dass

eine andere INCOTERM 2000 basierende Lieferkondition vereinbart wurde.

 

3.6 Der Rücktransport von fehlerhaften oder nicht abgenommenen Waren erfolgt auf Kosten

und Gefahr des Lieferanten.

 

3.7 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche

Maßnahmen und sonstige unabwendbaren Ereignisse berechtigen uns, ganz oder

teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres

Bedarfes zur Folge haben. Dem Lieferanten stehen in diesem Fall keinerlei Ersatzansprüche

zu.

 

4. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in

zweifacher Ausfertigung (Original und Durchschrift) an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu

richten. Sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden, sondern ist gesondert an die

Abteilung Einkauf, Rechnungsprüfung ABL SURSUM, zu adressieren.

 

5. Preisstellung, Verpackung und Gefahrenübergang

Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.

Preise gelten frei Haus einschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung

zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur

Annahme der Ware durch uns oder durch unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware

auftragsgemäß zu liefern ist.

 

6. Zahlungsbedingungen

Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen

zahlbar mit 3% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach

Rechnungsdatum. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als

auch die Ware bei uns eingegangen bzw. die Leistung erbracht wurde.

 

7. Gewährleistung

7.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit.

Wir sind berechtigt, die Lieferung oder Leistung, soweit und sobald dies nach

ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von

uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insofern verzichtet der Lieferant auf den Einwand

der verspäteten Mängelrüge.

 

7.2 Wir sind berechtigt, für Mängel der Lieferung oder Leistung, unbeschadet der uns nach

den gesetzlichen Vorschriften zustehenden sonstigen Rechte, nach unserer Wahl kostenlose

Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, die Herabsetzung des Kaufpreises

(Minderung) zu fordern oder die ganze oder teilweise Rückgängigmachung des Vertrages

(Wandlung) zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nicht im

Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist.

 

7.3 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende

Eingangskontrolle notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.

 

7.4 In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung

unverhältnismäßiger Schäden, sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des

Lieferanten selbst zu beseitigen.

 

7.5 Der Lieferant hat alle Kosten für Rücksendung und Ersatzlieferungen sowie sämtliche

andere Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen

stehen.

 

8. Produktschäden

Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in

Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen

freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Lieferanten

gelieferten Erzeugnisses verursacht worden ist.

Gilt eine verschuldensabhängige Haftung, gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein

Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten

liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten

und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder

Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

9. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände ausführen, haben

die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und

Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für

Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern

diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

 

10. Geheimhaltung

Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen (Muster, Zeichnungen,

Modelle, Daten und dergleichen) sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten

Informationen, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht erkennbar

für die Öffentlichkeit bestimmt sind und sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages

erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (Zeichnungen,

Modelle usw.) oder nach unseren vertraulichen Angaben, mit unseren Werkzeugen oder

nachgebauten Werkzeugen angefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst

verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

 

11. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte

Dritter verletzt werden. Wird die ABL SURSUM durch Dritte wegen

Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die ABL SURSUM
auf Verlangen schad- und klaglos zu halten.

 

12. Allgemeines

Forderungen gegen die ABL SURSUM dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher

Zustimmung an Dritte abgetreten werden.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder der Sitz des Lieferanten, das für die ABL

SURSUM zuständige Gericht (Nürnberg) oder der Erfüllungsort. Der Vertrag unterliegt dem

Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten

Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGBl 1989 Seite

586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990 Seite 1477) ist ausgeschlossen.

 

Stand November 2005

 

 

 

19.11.2008
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