1. Geltungsbereich
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufs- und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmungen zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Diese Einkaufsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten, die von diesen Einkaufsbedingungen oder von besonderen Vereinbarungen abweichen, sind für uns (Besteller selbst dann nicht verbindlich, wenn vom Lieferanten darauf Bezug genommen ist und von uns im Einzelfall auch nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
2. Bestellung
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an,
so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der
Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang schriftlich widerspricht.
2.3 Die Qualitätssicherungs-Richtlinien der ABL SURSUM sind einzuhalten.
2.4 Sog. „Rahmenbestellungen“ gelten seitens der ABL SURSUM als Bedarfsvorschau und
sind unverbindlich.
2.5 Die von ABL SURSUM getätigten Lieferabrufe oder Terminbestellungen sind
verbindlich in Menge, Preis und Zeit.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Lieferanten. Abweichungen von
unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht
Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der
üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitzustellen.
3.2 Wenn vereinbarte Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht
eingehalten werden oder der Vertrag nicht gehörig erfüllt wurde, sind wir, unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Regelungen, nach unserer Wahl, berechtigt, nach Verstreichen
einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, uns
von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten
zu vertretende verspätete Lieferungen bzw. Leistungen, oder durch nicht gehörige Erfüllung des Vertrages entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen
Verzicht auf Ersatzansprüche.
3.3 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder von ihm unbeeinflussbare Umstände (höhere Gewalt) eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden,
muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.
3.4 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen
Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.5 Grundlegend gilt die Lieferkondition DDP gemäß INCOTERMS 2000, es sei denn, dass
eine andere INCOTERM 2000 basierende Lieferkondition vereinbart wurde.
3.6 Der Rücktransport von fehlerhaften oder nicht abgenommenen Waren erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Lieferanten.
3.7 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche
Maßnahmen und sonstige unabwendbaren Ereignisse berechtigen uns, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres
Bedarfes zur Folge haben. Dem Lieferanten stehen in diesem Fall keinerlei Ersatzansprüche
zu.
4. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in
zweifacher Ausfertigung (Original und Durchschrift) an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu
richten. Sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden, sondern ist gesondert an die
Abteilung Einkauf, Rechnungsprüfung ABL SURSUM, zu adressieren.
5. Preisstellung, Verpackung und Gefahrenübergang
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.
Preise gelten frei Haus einschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und Verpackung
zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur
Annahme der Ware durch uns oder durch unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware
auftragsgemäß zu liefern ist.
6. Zahlungsbedingungen
Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen
zahlbar mit 3% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach
Rechnungsdatum. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als
auch die Ware bei uns eingegangen bzw. die Leistung erbracht wurde.
7. Gewährleistung
7.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit.
Wir sind berechtigt, die Lieferung oder Leistung, soweit und sobald dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von
uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insofern verzichtet der Lieferant auf den Einwand
der verspäteten Mängelrüge.
7.2 Wir sind berechtigt, für Mängel der Lieferung oder Leistung, unbeschadet der uns nach
den gesetzlichen Vorschriften zustehenden sonstigen Rechte, nach unserer Wahl kostenlose
Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, die Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) zu fordern oder die ganze oder teilweise Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nicht im
Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist.
7.3 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende
Eingangskontrolle notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.
7.4 In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung
unverhältnismäßiger Schäden, sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des
Lieferanten selbst zu beseitigen.
7.5 Der Lieferant hat alle Kosten für Rücksendung und Ersatzlieferungen sowie sämtliche
andere Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen
stehen.
8. Produktschäden
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund Produkthaftung in
Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen
freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Lieferanten
gelieferten Erzeugnisses verursacht worden ist.
Gilt eine verschuldensabhängige Haftung, gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein
Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten
liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten
und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder
Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände ausführen, haben
die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und
Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für
Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern
diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
10. Geheimhaltung
Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen (Muster, Zeichnungen,
Modelle, Daten und dergleichen) sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten
Informationen, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht erkennbar
für die Öffentlichkeit bestimmt sind und sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages
erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen (Zeichnungen,
Modelle usw.) oder nach unseren vertraulichen Angaben, mit unseren Werkzeugen oder
nachgebauten Werkzeugen angefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst
verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
11. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte
Dritter verletzt werden. Wird die ABL SURSUM durch Dritte wegen
Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die ABL SURSUM auf Verlangen schad- und klaglos zu halten.
12. Allgemeines
Forderungen gegen die ABL SURSUM dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl entweder der Sitz des Lieferanten, das für die ABL
SURSUM zuständige Gericht (Nürnberg) oder der Erfüllungsort. Der Vertrag unterliegt dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGBl 1989 Seite
586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990 Seite 1477) ist ausgeschlossen.
Stand November 2005
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